Satzung der FaVeVe

Satzung der FachschaftsVertreterInnenVersammlung der Universität Stuttgart







Präambel



Die FachschaftsVertreterInnenVersammlung, von nun an als FaVeVe bezeichnet, ist die Vertretung aller Studierenden an der Universität Stuttgart. Damit ist sie verpflichtet das für alle Studierende bestmögliche insbesondere in hochschulpolitischen, kulturellen und sozialen Belangen der Studierenden zu
erreichen. Sie hat keinen parteipolitischen Hintergrund.

Ihre Ziele verwirklicht die FaVeVe vor allem durch Gremienarbeit, Interessensvertretung und Öffentlichkeitsarbeit. In ihrer Struktur und ihrem Wirken verpflichtet sich die FaVeVe zu Demokratie und größtmöglicher Offenheit und Transparenz.

Die FaVeVe führt einen aktiven Prozess zur Entscheidungsfindung. Jede Fachschaft soll sich an diesem Prozess beteiligen, er findet primär in der Diskussion innerhalb der FaVeVeSitzung statt. Die Teilnehmer der FaVeVe Sitzung verpflichten sich zu Vertraulichkeit und gehen mit sensiblen Daten sorgfältig um.







Artikel 1: Struktur der FaVeVe

§1: FaVeVeSitzung

Das höchste beschlussfähige Gremium der FaVeVe ist die FaVeVeSitzung. Sie setzt sich zusammen aus den Delegierten der Fachschaften und der Arbeitskreise gemäß der Stimmverteilung nach Artikel 2.

In dieser Funktion sorgt sie für den Austausch zwischen Fachschaften, Gremienmitgliedern und Arbeitskreisen und legt die Leitlinien der FaVeVe fest.

Sie hat eine Sitzungsleiterin oder einen Sitzungsleiter, dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und eine Prokuristin oder einen Prokuristen.

Sie kann Arbeitskreise gemäß §5 dieses Artikels einberufen.

Die FaVeVeSitzung tagt während des Vorlesungszeitraums im zweiwöchentlichen Rhythmus, in der vorlesungsfreien Zeit in vierwöchentlichem Rhythmus. Auf Antrag sind auch außerordentliche Sitzungen
möglich.

Sitzungstermin und Sitzungsort werden von der FaVeVe-Sitzung festgelegt.

Die FaVeVeSitzung verteilt die der FaVeVe zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gemäß Artikel 4. Sie erarbeitet die Liste für die Wahl des Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA), schlägt den studentischen Mitgliedern des Senats die studentischen Gremienmitglieder der Senatssauschüsse
vor, schlägt dem Universitätsrat das studentische Mitglied vor und entsendet Vertreter in weitere Ausschüsse.

Alle Wahlen erfolgen gemäß Artikel 3.

Die FaVeVeSitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Delegiertenstimmen anwesend und durch diese mindestens drei Fakultäten in der FaVeVeSitzung vertreten sind. Jede und jeder Delegierte ist innerhalb der FaVeVeSitzung antragsberechtigt.

Zu jeder Sitzung wird ein Protokoll erstellt. Dieses enthält mindestens alle wichtigen Beschlüsse und
Hauptargumentationen, die Anwesenheitsliste (mit Fakultätszugehörigkeit) und die Verteilung der Delegiertenstimmen auf die Anwesenden. Das Protokoll wird an alle Fachschaften und Arbeitskreise verschickt.




§2: Ämter innerhalb der FaVeVeSitzung

Die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter der FaVeVe lädt mindestens eine Woche im Voraus in geeigneter Form zu FaVeVeSitzungen ein.

Er oder sie erstellt die Tagesordnung und leitet die FaVeVeSitzungen.

Auf Antrag durch mindestens drei Fachschaften, eines der Senatsmitglieder, des Universitätsratsmitglieds oder auf eigene Initiative kann er/ sie in dringendem Falle eine außerordentliche FaVeVeSitzung
zu spezifischen Themen einberufen. Diese muss mindestens 33 Stunden zuvor angekündigt sein.



Die stellvertretende Sitzungsleiterin oder der stellvertretende Sitzungsleiter vertritt die Sitzungsleiterin oder den Sitzungsleiter und nimmt ihre oder seine Aufgaben im Falle ihrer oder seiner
Verhinderung wahr. Im Falle des Rücktritts der Sitzungsleiterin oder des Sitzungsleiters nimmt die stellvertretende Sitzungsleiterin oder der stellvertretende Sitzungsleiter dessen/deren Amt kommissarisch bis zur Neuwahl der Sitzungsleiterin oder des Sitzungsleiters wahr.

Sollten beide verhindert sein, wählt die FaVeVeSitzung aus ihrer Mitte eine temporäre
Sitzungsleiterin oder einen temporären Sitzungsleiter.

Die Prokuristin oder der Prokurist berät die FaVeVeSitzung in finanziellen Belangen. Er oder sie verwaltet die Finanzen der FaVeVe gemäß Artikel 4. Er oder sie vertritt die FaVeVe in finanziellen Belangen gegenüber der Universitätsverwaltung.

Um das Engagement junger Studierender in der FaVeVe zu forcieren ist die Bewerbung auf Ämter im Rahmen der FaVeVe nur bis zum 14. Hochschulsemester möglich.





§3: Vertretungskommission und Ansprechpartner

Die Vertretungskommission vertritt die Interessen, die hochschulpolitische Leitlinie, sowie sonstige Beschlüsse der FaVeVe gegenüber der Universität, dem Land und anderen Studierendenvertretungen. Sie besteht aus der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter der FaVeVeSitzung, dessen Vertreterin oder Vertreter, der Prokuristin oder dem Prokuristen der FaVeVeSitzung und den studentischen Mitgliedern des Universitätsrats sowie des Senats.

Diese können wenn nötig oder gewünscht die Ansprechpartner der Arbeitskreise als Sachkundige
hinzuziehen. Die FaVeVeSitzung kann Stellvertreter für die Mitglieder der Vertretungskommission delegieren. Die Vertretung gegenüber der Öffentlichkeit erfolgt durch Pressekontakte. Diese werden durch die FaVeVeSitzung in Absprache mit den Gremienmitgliedern und Arbeitskreisen bestellt.





§4: Gremienmitglieder

Die von der FaVeVe für ein Mandat vorgeschlagenen Gremienmitglieder verpflichten sich mit ihrer Kandidatur zur regelmäßigen Berichterstattung in der FaVeVeSitzung. Anstehende Entscheidungen sind im Rahmen von FaVeVeSitzungen zu erörtern. Die FaVeVe kann ihnen Entscheidungsempfehlungen auszusprechen. Sollte das Gremienmitglied wider diesen Empfehlungen handeln, so muss es darüber Rechenschaft ablegen.






§5: Arbeitskreise der FaVeVe

Zur Erledigung ihrer Aufgaben kann die FaVeVeSitzung thematische Arbeitskreise berufen. Jeder Studierende der Universität Stuttgart kann Mitglied eines Arbeitskreises der FaVeVe werden. Arbeitskreise der FaVeVe
sind an die Leitlinien und Grundsätze der FaVeVe gebunden und ihr rechenschaftspflichtig. Dazu benennt jeder Arbeitskreis eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner und Delegierte sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die FaVeVeSitzung. Diese stellen das Bindeglied
zwischen der FaVeVeSitzung und dem Arbeitskreis dar.

Die Arbeitskreise berichten regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über ihre Arbeit und die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner muss bei Dissens mit der FaVeVe Rechenschaft ablegen. Zu diesem Zweck lädt die FaVeVeSitzung die Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner der Arbeitskreise zu Beginn des Wintersemesters ein, wo sie die zukünftige Aufgabenstellung des Arbeitskreises vorstellen.

Einem Arbeitskreis kann der Status eines stimmberechtigten Arbeitskreises gemäß Artikel 2 §3 für die Dauer eines Semesters zuerkannt werden. Stimmberechtigte Arbeitskreise sind zu einer regelmäßigen Teilnahme an den FaVeVeSitzungen angehalten. Arbeitskreise sind keiner Fakultät zugeordnet. Arbeitskreise können durch die FaVeVeSitzung aufgelöst werden.





§6: Vollversammlung

Vollversammlungen können durch die FaVeVe, einem ihrer Organe oder mindestens hundert Studierenden einberufen werden. Entscheidungen der Vollversammlung sollen von der FaVeVe berücksichtigt werden.






§7: Infrastruktur

Die Infrastruktur der FaVeVe steht den Delegierten der FaVeVe, den Fachschaften und Mitgliedern der Arbeitskreise der FaVeVe zur Verfügung. Die FaVeVeSitzung kann zusätzlich Sonderbeauftragten den Zugang zur Infrastruktur der FaVeVe gewähren.


Die Schlüsselvergabe für die Räumlichkeiten der FaVeVe wird durch die Sitzungsleiterin oder den Sitzungsleiter, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und die Prokuristin oder den Prokurist geregelt. Näheres regeln die jeweiligen Benutzerordnungen.












Artikel 2: Stimmverteilung

§1 Delegiertenstimmen

Die Delegiertenstimmen bilden die Gesamtheit der Fachschaftsstimmen und der Arbeitskreisstimmen.






§2 Fachschaftsstimmen

Zweck der Stimmverteilung ist es, dass jede Fachschaft mindestens eine Stimme erhält. Die Gesamtheit aller Stimmen der Fachschaften bilden die Fachschaftsstimmen. Zur Festlegung der Stimmverteilung wird zu Beginn des Wintersemesters der Quotient aus der Anzahl Studierender einer Fakultät zur Gesamtzahl der Studierenden an der Universität berechnet. Damit ist das Verhältnis der Studierenden einer Fakultät zu den Studierenden der gesamten Universität für das kommende Jahr bestimmt. Anhand dieser Verhältnisse werden nun 100 Stimmen auf alle Fakultäten verteilt. Es wird bei der Berechnung der Verhältnisse mathematisch gerundet. Dadurch können Überhangmandate entstehen.

Innerhalb einer Fakultät obliegt es den zugehörigen Fachschaften, die Stimmen untereinander aufzuteilen. Sollte keine Einigung zustande kommen, gilt eine lineare Stimmverteilung entsprechend der Studierendenzahlen der Studiengänge. Im Zweifelsfall entscheiden die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die Prokuristin oder der Prokurist.

Die Fachschaften entsenden Delegierte gemäß ihrer Fachschaftsstimmen in die FaVeVeSitzung. Sollte eine Fachschaft in einer Sitzung nicht anwesend sein, können die in der Fakultät verbleibenden Fachschaften die nicht in Anspruch genommenen Stimmen für die Dauer dieser Sitzung untereinander aufteilen.


Die interne Aufteilung ist dem Sitzungsleiter oder der Sitzungsleiterin vor Beginn der FaVeVeSitzung zu nennen.



§3
Arbeitskreisstimmen

Jeder stimmberechtigte Arbeitskreis der FaVeVe erhält genau eine Stimme. Es kann maximal zehn Arbeitskreisen das Stimmrecht verliehen werden. Die Verleihung des Stimmrechts erfolgt durch einfache Mehrheit auf Beschluss der FaVeVeSitzung.

Das Stimmrecht eines stimmberechtigten Arbeitskreises verfällt zum Ende eines jedes Semesters.
Es kann dann in der ersten FaVeVeSitzung des darauffolgenden Semesters neu erteilt werden. In Sonderfällen ist es möglich, einem Arbeitskreis die Stimme durch die FaVeVeSitzung auch während des Semesters zu verleihen.






§4 Kumulation

Jeder Delegierte kann maximal drei Stimmen auf sich vereinen. Diese Stimmen können sich sowohl aus Arbeitskreis als auch aus Fachschaftsstimmen zusammensetzen.







Artikel 3: Wahlordnung

§1: Personalwahl

§1.1: Ämter der FaVeVeSitzung

Jeder Studierende der Universität Stuttgart kann für die Ämter der FaVeVe kandidieren. Die Wahl der Sitzungsleiterin oder des Sitzungsleiters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und der Prokuristin oder des Prokuristen erfolgt zu Beginn des Wintersemesters mit einfacher Mehrheit durch
die FaVeVeSitzung. Bei Ausscheiden eines Mitglieds ist eine vorgezogene Wahl möglich. Durch ein konstruktives Misstrauensvotum können Neuwahlen herbeigeführt werden.





§1.2:AstAListe

Die Ermittlung der AStAListe (AllgemeinerStudierendenAusschuss) erfolgt in bis zu zwei Stufen. Zwei
FaVeVeSitzungen und mindestens drei Wochen vor Abgabe der AStAListe bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter der Universität findet eine Konsenssitzung der FaVeVe statt. Diese Sitzung hat eine Einigung durch Einstimmigkeit über die AStAListe zum Ziel.

Alle Kandidatinnen und Kandidaten haben außer in besonderen Fällen auf der Konsenssitzung anwesend zu sein. Bei der Diskussion über die Kandidatur haben die Kandidatinnen und Kandidaten den Raum zu
verlassen. Wird eine Einigung erreicht, wird diese durch eine geheime Abstimmung bestätigt. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben kein Stimmrecht.

Das Ergebnis dieser Abstimmung muss einstimmig positiv sein und die Kandidaten müssen dem Reihungsvorschlag zustimmen.

Es ist keine Einigung erreicht, wenn innerhalb von drei Stunden keine Einstimmigkeit herrscht, das Ergebnis der geheimen Abstimmung nicht einstimmig ist oder die Kandidaten auch nach einer Erklärung der Reihung, begründet dem Vorschlag nicht zustimmen. Ist eine Einigung erreicht, gilt die erstellte Liste als gewählt. Sollte diese Einigung nicht erzielt werden, wird in der darauffolgenden regulären FaVeVeSitzung nach folgendem Schema eine Liste gewählt:


Wahlberechtigt sind hierbei nur Fachschaften und Arbeitskreise die bei der Kandidatenvorstellung anwesend waren.

Es findet nur ein Wahlgang statt, in dem für jede Delegiertenstimme ein Wahlzettel ausgefüllt wird. Auf
diesem hat jede Delegiertenstimme bis zu sechs Stimmen zur Verteilung auf alle Kandidatinnen und Kandidaten, von denen maximal zwei Stimmen kumuliert werden können.

Ausgehend von den auf die Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen Stimmen wird die Liste als absteigende Reihung erstellt.







§1.3 Universitätsrat

Für die Wahl wird für jede Delegiertenstimme ein Wahlzettel ausgefüllt. Auf diesem hat jede Delegiertenstimme eine Stimme. Gewählt ist derjenige Kandidat, der als erster die absolute Mehrheit der Delegiertenstimmen auf sich vereint. Ist in einem 2. Wahlgang diese nicht erreicht, so genügt auf
der darauffolgenden Sitzung die absolute Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen.



§1.4 Senatsausschüsse und andere Gremien

Es findet pro Gremium ein Wahlgang statt, in dem für jede Delegiertenstimme ein Wahlzettel ausgefüllt wird. Auf diesem hat jede Delegiertenstimme maximal Stimmen gemäß der Anzahl an Vertreter oder
Vertreterinnen und Stellvertreter oder Stellvertreterinnenplätzen im jeweiligen Gremium zur Verteilung auf alle Kandidatinnen und Kandidaten, von denen maximal zwei Stimmen kumuliert werden können. Ausgehend von den auf die Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen Stimmen wird der Vorschlag als absteigende Reihung erstellt.



§2: Sachfragen

Beschlüsse der FaVeVeSitzung zu Sachfragen werden in der Regel mit einfacher Mehrheit entschieden, auf Antrag auch in geheimer Wahl. Auf Antrag durch drei der anwesenden Stimmberechtigten kann einem Beschluss
eine besondere Gewichtung zugesprochen werden. In diesem Fall wird die Entscheidung über diese Sachfrage auf die kommende Sitzung vertagt, auf der zur Beschlussfassung mindestens 66% der Fachschaftsstimmen anwesend sein müssen. Ist dies nicht der Fall, reicht in der wiederum folgenden Sitzung auch die normale
Beschlussfähigkeit der FaVeVe Sitzung zur Entscheidung. Darüber hinaus müssen Beschlüsse der FaVeVeSitzung zu universitären Strukturentscheidungen und in einer gesonderten Ordnung genannten Entscheidungen mit einer absoluten Mehrheit der Delegiertenstimmen beschlossen werden. Zu diesen Sitzungen hat die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter alle Stimmberechtigten schriftlich einzuladen, die Arbeitskreise zum Beispiel durch ihre Postfächer.






















































































§3 Ordnungen
Ordnungen wie zum Beispiel die Finanzordnung oder die Benutzerordnungen der Räumlichkeiten werden durch die FaVeVeSitzung mit absoluter Mehrheit verabschiedet oder geändert.




§4 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Delegiertenstimmen beschlossen werden.








Artikel 4: Finanzen

Über die Verteilung der Finanzmittel entscheidet die FaVeVeSitzung. Diese Mittel dienen zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der FaVeVe und zur Förderung von insbesondere hochschulpolitischen, sozialen,
kulturellen und sportlichen Belangen der Studierenden der Universität Stuttgart.

Jede Entscheidung über Finanzausgaben ist eine Einzelentscheidung und kann nicht als Präzedenzfall herangezogen werden.

Die Mittelverteilung wird über Finanzanträge eingeleitet, die in der Finanzordnung geregelt sind. Außer in begründeten Fällen können Anträge nur angenommen werden, wenn die Antrag stellende Fachschaft oder der Antrag stellende Arbeitskreis der FaVeVe zu Beginn des Semesters einen Ansprechpartner genannt hat.

Es gibt keine Mindestbeträge bei Finanzanträgen. Bei Unterschreitung eines bestimmten Betrages kann die Prokuristin oder der Prokurist den Antrag ohne Zustimmung der FaVeVeSitzung behandeln. Die Höhe
dieses Betrages regelt die Finanzordnung.

Vor der Antragstellung muss eine Ankündigung an den Sitzungsleiter (spätestens 33 Stunden vor der Sitzung)
ergehen. Der Antrag wird auf der ersten FaVeVeSitzung vorgestellt und auf der zweiten Sitzung abgestimmt. Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Antragsstellerin oder des Antragstellers oder einer Stellvertretung erforderlich.

Für die Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

Die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die Prokuristin oder der Prokurist können bei einstimmiger Beschlusslage in dringenden Fällen von den in der
Satzung vorgegebenen Fristen abweichen. Hierüber ist der FaVeVeSitzung Rechenschaft abzulegen. Alles nicht Genannte regelt die Finanzordnung.







Artikel 5: Schlussbestimmung

Die FaVeVe funktioniert nur unter aktiver Mitwirkung insbesondere der Fachschaften. Niemand wird unsere Interessen wirklich vertreten, wenn wir dies nicht selbst tun.

Also kriegt den Arsch hoch!